Statuten
I. NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "GRID Lucerne" besteht mit Sitz in Luzern ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff. von unbestimmter Dauer.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt:
Die Förderung und den Ausbau eines ICT (Information und Communication Technology) Clusters in der Region Luzern/Zentralschweiz mit nationaler und internationaler Ausstrahlung.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3a Ordentliche Mitglieder
Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich rechtliche Institutionen aufgenommen werden, die im ICT Umfeld tätig sind, eigene ICT Abteilungen betreiben oder das ICT Umfeld fördern.
Art. 3b Ehrenmitglieder
Natürliche Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit einfachem Mehr zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 4 Aufnahmegesuch
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Dieser entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen. Die Aufnahme wird dem Mitglied schriftlich bestätigt. Sie schliesst die Anerkennung der Statuten ein. Wird ein Bewerber nicht aufgenommen, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe in der Ablehnungsanzeige darzulegen.
Der Gesuchsteller hat jedoch die Möglichkeit, sein Aufnahmegesuch an der nächsten Generalversammlung zum Entscheid vorzulegen, welche mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder Beschluss fasst.
Art. 5 Mitgliedspflichten
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Organe einzuhalten.
Art. 6 Ausschluss der Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine allfällige Haftung der Mitglieder wird beschränkt auf maximal einen Jahresbeitrag. Jede weiter gehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages für die Mitglieder wird von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Der Anhang Mitgliederbeiträge ist ein integraler Bestandteil der Statuten.
Art. 8 Stimmrecht
Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied sind stimmberechtigt. Juristische Personen haben eine natürliche Person als ständige Vertretung für alle Vereinsangelegenheiten zu benennen.
Natürliche und juristische Personen 1-10 Mitarbeiter: 1 Stimmrecht
Juristische Personen 11-50 Mitarbeiter: 2 Stimmrechte
Öffentlich rechtliche Institutionen: 2 Stimmrechte
Juristische Personen 50+ Mitarbeiter: 3 Stimmrechte
Die Einteilung der Mitglieder wird beim Eintritt sowie bei der jährlichen Umfrage unter den Mitgliedern bestimmt.
Unternehmen, welche nicht direkt im ICT Geschäft tätig sind, jedoch über eine Abteilung verfügen, welche sich mit Informatik und/oder Kommunikation befassen, kann sich entsprechend der Grösse dieser Abteilung einteilen lassen.
Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt auf Ende des Vereinsjahres, sofern derselbe drei Monate im Voraus dem Vorstand schriftlich angezeigt wird.
b) Durch Streichung, wenn bei einem Mitglied die Voraussetzungen von Art. 3 nicht mehr zutreffen, und bei Löschung oder Konkurs der Mitgliedfirma.
c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen möglich.
(vgl. Art. 72 ZGB)
In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag des laufenden Jahres verfallen.
Art. 10 Quorum für Ausschluss
Über den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt die Generalversammlung mit drei Vierteln Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 11 Kein Vermögensanspruch
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
III. ORGANISATION
Art. 12 Organe
Die Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
d) die Geschäftsstelle
e) der Beirat
A. DIE GENERALVERSAMMLUNG
Art. 13 Ordentliche / ausserordentliche GV, Einladung
Die ordentliche Generalversammlung hat in den zweiten sechs Monaten des Kalenderjahres stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen, der Datum, Zeit und Ort der Durchführung sowie die Traktanden bestimmt.
Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist ebenfalls verpflichtet, eine a.o. Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Stimmrechte sie beim Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, verlangt. Die Einberufung muss innerhalb von 60 Tagen erfolgen.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 30 Tage vor deren Durchführung mittels Brief und unter Angabe der Traktanden.
Art. 14 Anträge
Anträge von Mitgliedern sind vom Vorstand in die Traktandenliste der nächsten Generalversammlung aufzunehmen, wenn sie ihm mindestens 21 Tage vor derselben schriftlich eingereicht werden. Hieraus sich ergebende neue Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bekanntzugeben.
Art. 15 Traktanden
Die Generalversammlung kann nur über Anträge beschliessen, welche Gegenstände betreffen, die in den Traktanden aufgeführt sind. Im Traktandum Mitgliederaufnahme hat der Gesuchsteller, welcher vorgängig vom Vorstand abgelehnt wurde, die Gelegenheit, sich selber vorzustellen.
Art. 16 Befugnisse der GV
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie hat alle Befugnisse, die ihr von Statuten und Gesetzes wegen zustehen.
Insbesondere stehen ihr die folgenden Befugnisse zu:
- Erlass der Statuten und deren Änderungen;
- Erlass weiterer allgemeingültiger Reglemente;
- Entscheidung über Rekurse zum Ausschluss bzw. Nichtaufnahme von Mitgliedern;
- Behandlung von Rekursen;
- Wahl des Vereinspräsidenten;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Genehmigung des Jahresberichtes;
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Genehmigung von Aktivitäts- bzw. Jahresprogrammen;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Genehmigung des Budgets;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Auflösung des Vereines.
Art. 17 Beschlussfähigkeit, absolutes Mehr, Wahlmodus
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Für Beschlüsse und Wahlen gilt das absolute Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Sie können geheim erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmen es verlangt.
B. DER VORSTAND
Art. 18 Zusammensetzung und Konstituierung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Personen wie folgt zusammen:
- Präsident
- Finanzchef
- Sekretär
Der Vorstand kann z.H. der Generalversammlung ohne Statutenanpassung weitere Mitglieder zur Erweiterung des Gremiums vorschlagen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Es steht dem Vorstand frei, die einzelnen Chargen innerhalb einer Amtsperiode zu besetzen, zu wechseln oder zusammenzulegen. Ebenso kann er je nach Bedarf Kommissionen bilden.
Art. 19 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt; sie sind wieder wählbar.
Art. 20 Aufgaben und Befugnisse
Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte. Er wahrt die Wirtschafts- und Fachinteressen des Vereins, bereitet die Generalversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch.
Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Statuten und Reglemente sowie über die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
Der Vorstand verhandelt und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand besetzt den Beirat und die Geschäftsstelle. Er ist auch für die Bildung von Kommissionen für bestimmte Projekte zuständig.
Im Übrigen richtet er sich nach dem Geschäftsreglement.
Art. 21 Ehrenamtlichkeit
Die ordentliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, der Organe und Kommissionen ist ehrenamtlich. Sofern die Vereinsfinanzen dies zulassen und entsprechende Budgets dafür vorgesehen sind, werden ihnen die dabei entstehenden Auslagen vergütet.
C. DIE REVISIONSSTELLE
Art. 22 Amtsdauer, Aufgaben, Rechnungsjahr
Die Generalversammlung wählt auf Antrag des Vorstandes eine Revisionsgesellschaft für jeweils ein Vereinsjahr. Die Revisionsgesellschaft kann auch Mitglied des GRID Luzern sein, die Prüfung hat jedoch durch unabhängige Personen zu erfolgen.
Die Revisionsgesellschaft prüft die Erfolgsrechnung und die Bilanz für jeweils ein Rechnungsjahr sowie das Budget für das kommende Jahr und erstattet darüber der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
Das Rechnungsjahr läuft mit dem Vereinsjahr (01.07. - 30.06.).
D. DIE GESCHÄFTSSTELLE
Art. 23 Aufgaben
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand eingesetzt. Sie unterstützt aktiv die Vereinsarbeit und die Projekte in den einzelnen Ressorts. Ausserdem führt sie die Finanzen und die Administration. Der Vorstand ist im Rahmen des Budgets berechtigt, einen Geschäftsführer einzusetzen. Dafür ist ein Pflichtenheft zu erstellen.
Die Geschäftstelle ist im Rahmen des Budgets und der finanziellen Möglichkeiten zu entschädigen.
E. BEIRAT UND WEITERE KOMMISSIONEN
Art. 24 Aufgaben
Der Beirat wird vom Vorstand bestimmt. Er besteht aus anerkannten Persönlichkeiten und unterstützt den Vorstand aktiv in der Öffentlichkeitsarbeit sowie bei aktuellen Projekten.
Der Vorstand ist zudem berechtigt, für bestimmte Aufgaben und Projekte sog. Kommissionen einzusetzen, welche die Organisation und die Durchführung von Projekten übernehmen. Die Aufsicht dieser Projekte obliegt weiterhin dem Vorstand. In einem solchen Projekt hat deshalb jeweils immer mind. ein Vorstandsmitglied Einsitz zu nehmen.
IV. FINANZEN
Art. 25 Einkünfte, Liquidation
Die Einkünfte des Vereines setzen sich wie folgt zusammen:
- Mitgliederbeiträge;
- Vermögenserträge;
- Einnahmen aus Veranstaltungen;
- Vergabungen / Sponsoring
- Und weitere Einnahmen
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Im Falle der Liquidation entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens.
V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 26 Statutenänderung
Für Statutenänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der an einer Generalversammlung anwesenden Stimmen erforderlich. Anträge über Statutenänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung im Wortlaut bekannt zu geben.
Art. 27 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur von einer Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitgliederstimmen beschlossen werden.
Falls eine erste Generalversammlung nicht beschlussfähig ist, kann eine zweite Generalversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen die Auflösung beschliessen.
Die zweite Generalversammlung kann nicht vor Ablauf von 30 Tagen, von der ersten Versammlung an gerechnet, einberufen werden. In der Einladung hierzu muss die Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung ausdrücklich erwähnt werden.
Art. 28 Liquidatoren
Ist die Auflösung von einer Generalversammlung beschlossen, so hat sie die Liquidator/en zu bestimmen. Diese legen einer spätestens innert 6 Monaten einzuberufenden Generalversammlung ihre Vorschläge vor.
Art. 29 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden von der ersten konstituierenden Versammlung von GRID Lucerne vom 27.06.05 genehmigt und in Kraft gesetzt.

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